Das Grundgesetz schützt den Religionsunterricht
Der Religionsunterricht ist das einzige ordentliche Lehrfach, das durch das Grundgesetz an allen öffentlichen Schulen (mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen) geschützt ist (GG Artikel 7 Abs. 3).
Der Religionsunterricht wird vom Staat/den Ländern und den Kirchen als gemeinschaftliche Aufgabe verantwortet (res mixta). Der Staat kann nicht allein über den Religionsunterricht und dessen Inhalte bestimmen, denn Religionsgemeinschaften können nur selber formulieren und festlegen, was ihre Grundsätze und Glaubensüberzeugungen sind.
Zwischen Staat und Kirche haben sich feste Formen des Zusammenwirkens zur Organisation des Religionsunterrichts etabliert.
Dazu gehören u.a. die Verständigung über Richtlinien und Lehrpläne für das Fach Evangelische Religionslehre, über die Lehrpläne des Theologiestudiums und die kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) der Religionslehrerinnen zur Erteilung von Religionsunterricht.
Vokation/Kirchliche Bevollmächtigung
Im November 2022 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt eine neue Vokationsordnung in Kraft gesetzt: https://meine.ekir.de/lehramt//wp-content/uploads/sites/8/2023/01/Vokationsordnung-2022.pdf
Der Begriff Vokation (Vocatio) kommt vom lateinischen Verb vocare, das „rufen“ bedeutet.
Mit der Vokation ruft Kirche Religionslehrer*innen in den Dienst nach den Grundsätzen der evangelischen Kirche.
Anders ausgedrückt: Mit der Vokation bevollmächtigt die evangelische Kirche staatliche Lehrerinnen und Lehrer, die entsprechend ausgebildet sind, zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht.
Die Vokationsordnung von 2001 regelt das Verfahren dafür. Die Vokation setzt die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche oder zu einer Freikirche, die mit den evangelischen Landeskirchen Kirchengemeinschaft hat, voraus.
Teil der Vokation ist ein wechselseitiges Versprechen von Kirche und Religionslehrer*in: Die Lehrperson verspricht, den Unterricht nach den Grundsätzen der evangelischen Kirche zu erteilen. Die Kirche verspricht, die Religionslehrkräfte in der Ausübung ihres Berufes zu begleiten und zu unterstützen.
Für die Erteilung der vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis während des Vorbereitungsdienstes/Referendariats ist die Landeskirche zuständig, in deren Bereich der zugewiesene Dienstort der Lehrperson liegt.
Die Antragstellung der vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst im Zuständigkeitsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland ist mit dem Formular Antrag vorläufige Unterrichtserlaubnis unter Kenntnisnahme der Informationen zum Datenschutz zu richten an:
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt
Dezernat 3.2 – Schulische Bildung
Frau Corinna Blasberg
Hans-Böckler-Straße 7
40476 Düsseldorf
E-Mail: Corinna.Blasberg@ekir.de
Kirchliche Begleitung im Beruf
Schulreferat (lokal/regional)
Schulreferate sind kreiskirchliche Einrichtungen. Gemeinsam mit anderen kirchlichen Einrichtungen (z.B. dem Pädagogisch-Theologischen Institut – PTI s.u.) nehmen sie die Verantwortung der EKiR für Erziehung und Bildung wahr und lösen damit das in der Vokation gegebene Versprechen ein, den Unterrichtenden Rückhalt der Evangelischen Kirche im Rheinland zu geben. Ihre Arbeit bezieht sich auf die Primarstufe und den Sekundarbereich I und II. Für Berufskollegs gibt es sogenannte Bezirksbeauftragte (s.u.)
Konkret bedeutet das: Ein Schulreferat
- berät Schulleitungen und Fachkonferenzen in allen Fragen der Sicherstellung, Gestaltung und Durchführung von evangelischem Religionsunterricht.
- unterstützt Religionslehrer*innen durch die Organisation von Fort- und Weiterbildungsangeboten.
- begleitet Lehrkräfte auf fachlicher Ebene und in persönlichen Angelegenheiten.
Die Aufgaben eines Schulreferats beziehen sich darüber hinaus auf die Mitarbeit bei der Gestaltung des Lebensraumes Schule. Dazu können sie den Religionslehrkräften Angebote machen, an der Profilierung der Schule mitzuwirken.
Das Schulreferat fördert die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Kirchengemeinden, etwa beim Thema Schulgottesdienste, und arbeitet mit anderen in der Bildung tätigen Einrichtungen zusammen. Zum Beispiel kooperieren die Schulreferate an den Hochschulstandorten mit den Evangelischen Studierendengemeinden im Arbeitsfeld der Kirchlichen Begleitung.
Für die praktische Arbeit der Religionslehrkräfte hält das Schulreferat Materialien und Medien bereit und entwickelt praxisorientierte Unterrichtsmaterialien.
Auch Studierende und Referendar*innen können die Mediatheken und Expertise der Schulreferate nutzen.
Bezirksbeauftragte (lokal/regional)
Ein*e Bezirksbeauftragte*r für die Erteilung Evangelischer Religionslehre an Berufskollegs organisiert Fortbildungen für Religionslehrer*innen und berät Schulleitungen bei der Sicherstellung des Religionsunterrichtes.
Bezirksbeauftrage nutzen die Infrastruktur der kreiskirchlichen Schulreferate und arbeiten eng mit diesen zusammen.
Pädagogisch-Theologisches Institut der EKiR
Das Pädagogisch-Theologische Institut (PTI) der EKiR ist eine landeskirchliche religions- und gemeindepädagogische Arbeitsstätte der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR). Es dient der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrer*innen, Erzieher*innen, Pfarrer*innen, Unterrichtenden in der Konfirmandenarbeit sowie haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in den Gemeinden der EKiR.
Im PTI arbeiten Dozentinnen und Dozenten in den Bereichen Konfirmandenarbeit, Religionsunterricht und Arbeit mit Menschen mit und ohne Behinderung in Schule und Gemeinde. Hier finden die Vokationstagungen der EKiR statt, sofern diese nicht regional von den Schulreferaten übernommen werden.
Das PTI hält eine religionspädagoche Bibliothek:Mediothek und ein Medienportal vor.
Die Bibliothek hat ausschließlich einen Präsenzbestand, was den Vorteil hat, dass jeder Zeit alles einzusehen ist. Fotokopien können vor Ort gefertigt werden. Der Bestand ist über den Online-Katalog einzusehen. Er umfasst Literatur und Medien zu vielen Themen der Religionspädagogik (Didaktik und Praxismaterialien für Schule, Konfirmanden-/Jugendarbeit, Kita und Gemeinde), aber auch grundlegende und aktuelle Publikationen der Theologie und anderer Wissenschaften sowie der Kunst und Literatur und ca. 80 Zeitschriftenabonnements.
Die Mediensammlung umfasst CDs, CD-ROMs, Overheadfolien und insbesondere Kurzfilme.
Über das Medienportal PTI können über 300 hochwertige Filme gestreamt bzw. heruntergeladen und rechtssicher in nicht-gewerblichen Bildungsveranstaltungen vorführen werden. Die Voraussetzungen für die Nutzung des Medienportals werden auf der Website des PTI im Service-Bereich beschrieben.
Abteilung Erziehung und Bildung (Abt. 3) im Landeskirchenamt, Düsseldorf
Die Abteilung 3 des Landeskirchenamts ist zuständig für “Erziehung und Bildung”. Abteilungsleiterin ist Oberkirchenrätin Henrike Tetz. Die Abteilung 3 ist in drei Dezernate gegliedert: Dezernat 3.1 Außerschulische Bildung; Dezernat 3.2 Schulische Bildung; Dezernat 3.3 Landeskirchliche Schulen.
In den Verantwortungsbereich des Dezernates 3.2 Schulische Bildung fällt unter anderem die Vokation (s.o.).
Das Arbeitsfeld der Kirchlichen Begleitung (Studierende Evangelische Religionslehre) wird gemeinsam vom Dezernat 3.2. Schulische Bildung und 1.3. Gemeinde verantwortet. Der Arbeitsbereich der Evangelischen Schüler- und Schülerinnenarbeit im Rheinland (ESR), die evangelische Jugendarbeit und Jugendbildungsarbeit für Schüler*innen anbietet, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Dezernates 3.1.